MyHammer Holding AG akzeptiert Entscheidung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung
Sonstiges
Corporate News vom 21.12.2011
Berlin, den 21.12.2011 - Mit Ad-hoc-Meldung vom 06.12.2011 gab die MyHammer Holding AG (nachfolgend: die „Gesellschaft“) bekannt, dass die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) ihr an diesem Tag das Ergebnis der Prüfung des verkürzten Konzernabschlusses der Gesellschaft zum 30.06.2011 gemäß § 342 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HGB mitgeteilt hatte. Demnach seien im verkürzten Konzernabschluss zum 30.06.2011 die sonstigen betrieblichen Erträge sowie das Gesamtergebnis der Berichtsperiode im Zusammenhang mit einem Darlehensverzicht zugunsten der MyHammer-Gruppe jeweils um 1,5 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen. Ferner seien die Darlehensmittel in der Kapitalflussrechnung entgegen des Ausweises im o. g. Abschluss nicht der betrieblichen, sondern der Finanzierungstätigkeit zuzurechnen. Bereits im Quartalsabschluss zum 30.09.2011 hat die Gesellschaft die Gewährung des Darlehens in den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit umgegliedert (zu den Einzelheiten vgl. die vorgenannte Ad-hoc-Meldung sowie die Ausführungen auf S. 7 ff. des Konzern-Halbjahresfinanzberichts zum 30.06.2011 und auf S. 8 der Konzern-Zwischenmitteilung innerhalb des zweiten Halbjahres des Geschäftsjahres 2011).
Die Gesellschaft hat sich heute mit der Fehlerfeststellung einverstanden erklärt. Denn mit der Frage der Verbuchung der von der Holtzbrinck Digital Strategy GmbH an die MY-HAMMER Aktiengesellschaft gewährten Finanzmittel und des erklärten Darlehensverzichts sind keine positiven oder negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Eigenkapital und die Liquidität der Gesellschaft oder ihres Tochterunternehmens, der MY-HAMMER Aktiengesellschaft, verbunden. Die Gewährung des Darlehens, der bedingte Verzicht auf dessen Rückzahlung und das damit verbundene starke Commitment der Holtzbrinck Digital Strategy GmbH zur MY-HAMMER Aktiengesellschaft bleiben gänzlich unberührt.
Anderenfalls wäre im Falle des Widerspruchs gegen die Fehlerfeststellung zu erwarten, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ein eigenes Prüfungsverfahren zur Klärung der strittigen Frage anordnet, welches in der Folge sogar in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der BaFin münden könnte. Ein solches Verfahren würde - wie jedes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren - erheblichen Kostenaufwand produzieren und Managementressourcen binden.
Die Gesellschaft wird den Ausweis des Darlehens bzw. des Verzichtes in nachfolgenden Finanzberichten anpassen.