Stimmrechtsmitteilungen nach § 21 WpHG



Nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetztes (WpHG) müssen beim Erreichen oder Über- bzw. Unterschreiten einer bestimmten Anzahl von Stimmrechten in Form von Aktien an einem Unternehmen sogenannte Stimmrechtsmitteilungen abgegeben werden. Wird eine der im WpHG genannten Schwellen (Prozentanteile: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50, 75) erreicht oder über- bzw. unterschritten, so muss dieses nach § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a WpHG gegenüber dem Emittent sowie gegenüber der BaFin unverzüglich angezeigt werden.

 

Aktuell liegen bei der MyHammer Holding AG keine Stimmrechtsmitteilungen vor.